Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diener electronic GmbH & Co. KG (Stand 12.10.2023)

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  1. Regelungsbereich

    Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der folgen-den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) in der jeweils zum Zeit-punkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Die AGB finden auch Anwendung für zu-künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  2. Ausschließliche Geltung

    1. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die AGB finden keine Anwendung bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB.
    2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur gültig, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir die Leistungserbringung an den Kunden in Kenntnis von dessen AGB vorbehaltlos vornehmen. Sofern der Kun-de damit nicht einverstanden ist, muss er uns unmittelbar schriftlich darauf hinweisen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, ein etwaiges Angebot zurückzuziehen.
    3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
  3. Angebot / Vertragsschluss / Liefer- und Leistungsgegenstand /Subunternehmer

    1. Soweit nichts anderes vereinbart oder in unserem Angebot aufgeführt ist, sind unsere Angebote freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Bestellungsbestätigung oder unserer Lieferung bzw. Rechnung auf die rechtsverbindliche Bestellung des Kunden zustande. Unterbreiten wir ein als verbindlich bezeichnetes Angebot, so wird der Vertrag mit der Angebotsannahme durch den Kunden geschlossen. Soweit es im Einzelfall nicht abweichend aufgeführt ist, sehen wir uns 6 Wochen an ein verbindliches Angebot gebunden.
    2. Der jeweilige Liefer- und Leistungsgegenstand (im Folgenden „Vertragsgegen-stand“) ergibt sich ausschließlich aus dem Lieferschein und/oder unserer Bestätigung der verbindlichen Bestellung auf unser freibleibendes Angebot oder aus unserem vom Kunden bestätigten verbindlichen Angebot. Die Beschaffenheit des von uns zu er-bringenden Vertragsgegenstandes richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen vertraglichen Unterlagen. Die in den Kostenvoranschlägen, Produktdatenblätter, Entwürfen, Prototypen und sonstigen Angebotsunterlagen von uns enthaltenen Hin-weise auf technische Normen und sonstige Angaben (z. B. Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen) sowie die Darstellung (z. B. Zeichnung, Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Angaben dienen lediglich der Leistungsbeschreibung und beinhalten keine Garantiezusagen, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Sie sind dann verbindlich, sofern in den Vertragsverhandlungen hier auf ausdrücklich schriftlich Bezug genommen wird und sie ausdrücklich als verbindlich be-zeichnet werden oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
    3. Wir können die von uns geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen auch durch Dritte erbringen lassen, es sei denn der Kunde hat begründete Einwände gegen den Dritten.
    4. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- oder Rechenfehler sind für uns gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht verbindlich. Der Kunde ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass wir diese korrigieren können.
    5. Soweit wir Empfehlungen für den Einsatz des Vertragsgegenstandes abgegeben haben, werden diese nach bestem Wissen erteilt. Aufgrund der Verwendungsmöglichkeiten, unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung übernehmen wir jedoch keine Haftung für die Eignung des Vertragsgegenstand für eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit, es sei denn, wir haben die Eignung ausdrücklich schriftlich zugesichert. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die Eignung des Vertragsgegenstandes für die von ihm vorgesehene Verwendung selbst zu überprüfen.
    6. Bei Reparaturaufträgen wird grundsätzlich in Pauschalbeträgen abgerechnet. Wenn das Gerät  ohne vorherige Absprache angeliefert wird, besteht kein Anrecht auf einen Kostenvoranschlag/Angebot, sondern wird nach der Reparatur mit den von uns festgesetzten Pauschalen berechnet. Kostenvoranschläge/Angebote dienen lediglich dem Informationszweck und enthalten keine abweichenden Pauschalen.

  4. Mitwirkungspflichten des Kunden / Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme / Abnahme

    1. Für die Richtigkeit der von dem Kunden uns für die Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen und Muster, ist der Kun-de verantwortlich. Auch hat der Kunde erforderliche Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen und Freigaben zu erklären.
    2. Der Kunde stellt sicher, dass wir die zur Nutzung dieser Materialien gemäß Abs. 1 erforderlichen Rechte erhält. Dabei sichert er zu, dass ihm die erforderlichen Rechte an den überlassenen Materialien zustehen. Bei etwaiger Schutzrechtsverletzung auf-grund der Nutzung der von ihm uns überlassenen Materialien hat uns der Kunde von sämtlichen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
    3. Vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung gelten für die Aufstellung und Montage gelieferter Vertragsgegenstände nachstehende Bestimmungen:
      1. Der Kunde hat folgende Leistungen auf seine eigenen Kosten zu übernehmen und uns rechtzeitig zur Verfügung zu stellen:
        1. erforderliche für uns branchenfremde Spezialgerätschaften und dazugehörigen Teile, gegebenenfalls auch entsprechende Räumlichkeiten für das Lagern von Material;
        2. kompetente Mitarbeiter mit dem erforderlichen Wissen insbesondere der Rahmenbedingungen für das Aufstellen bzw. die Montage beim Kunden;
        3. Schutzvorrichtungen und- kleidung, sofern diese aufgrund besonderer Um-stände der Montageörtlichkeit notwendig für uns jedoch nicht branchenüblich sind.
      2. Sofern dem Kunden der Vertragsgegenstand vorab geliefert wurde, müssen sich die aufzustellenden bzw. zu montierenden Teile zum vereinbarten Zeitpunkt am Montage- bzw. Aufstellungsort befinden und etwaige notwendige Vorarbeiten abgeschlossen oder zumindest soweit fortgeschritten sein, dass unmittelbar mit den von uns geschuldeten Arbeiten begonnen werden kann.
      3. Im Falle von Verzögerungen bei der Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme, die wir nicht zu vertreten haben - bspw. aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden - hat dieser uns in angemessenen Umfang entstandene Kosten für Warte- und etwaige weitere angefallene Reisezeit des Montage- bzw. Aufstellungspersonals zu übernehmen.
      4. Sofern wir für die geschuldeten Aufstellungs- und Montagearbeiten eine Einzelberechnung vereinbart haben, gelten die Vergütungssätze unserer aktuellen Preisliste. Ferner haben wir Anspruch auf Ersatz unserer Auslagen wie insbesondere angemessene Reise- und Übernachtungskosten.
    4. Auftretende Mängel sind von dem Kunden durch kompetente Mitarbeiter in Text-form - bei telefonischer Mitteilung nachträglich - nach besten Kräften in möglichst nachvollziehbarer Weise unter Angabe der näheren Umstände ihres Auftretens, ihrer Auswirkungen und - soweit der Kunde hierzu Aussagen machen kann - der möglichen Ursachen zu dokumentieren und uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
    5. Sofern von uns geschuldete Tätigkeiten abzunehmen sind, hat der Kunde uns gegen-über unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären, sobald die von uns geschuldeten Tätigkeiten im wesentlichen erbracht sind oder wir zur Abnahme auffordern. Die Abnahme gilt im Übrigen als erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen nach der wesentlichen Leistungserbringung oder unserer Aufforderung schriftlich die Gründe für die Verweigerung der Abnahme spezifiziert. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sofern der Kunde die von uns erbrachten Leistungen in Benutzung nimmt.
  5. Lieferung / Gefahrübergang / Versand / Zölle, Steuern, Ausfuhrgenehmigungen / Verpackung

    1. Erfüllungsort für unsere Lieferpflicht ist D-72224 Ebhausen Die Lieferung erfolgt ab Werk oder ab Auslieferungslager von uns. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird der Vertragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Trans-portunternehmen, Versandweg, Verpackung selbst zu bestimmen. Der Versand erfolgt stets im Auftrag und auf Kosten des Kunden.
    2. Teillieferungen sind zulässig, wenn
      • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
      • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
      • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn wir erklären uns zur Übernahme bereit.
    3. Der Versand des Vertragsgegenstandes erfolgt auf Gefahr des Kunden. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunde über, ansonsten mit Übergabe des Vertragsgegen-standes an den Spediteur. Die Rücksendung des Vertragsgegenstandes erfolgt auf Gefahr des Kunden, es sei denn, wir haben die Rücksendung zu vertreten. Für die Rücksendung des Vertragsgegenstandes durch uns besteht kein Versicherungsschutz.
    4. Der Kunde ist für den Import des Vertragsgegenstandes an seinen Geschäftssitz verantwortlich. Sämtliche Kosten, die mit dem Import zusammenhängen, sämtliche Zölle und Steuern, die im Zusammenhang mit dem Import erhoben werden, sind von dem Kunden zu tragen. Notwendige Importgenehmigungen und andere Bescheinigungen oder Genehmigungen, die von Behörden zum Zwecke des Imports oder seiner Erleichterung oder hin-sichtlich der Zahlung von Geldern nach vertraglichen Bestimmungen gefordert werden, sind von dem Kunden zu beschaffen.
    5. Transport- und sonstige Verpackung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist ver-pflichtet, für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  6. Lieferfristen und –termine / Teillieferungen und Teilleistungen / Änderungen / Beschaffenheitsrisiko/Beschaffenheitsgarantie / Höhere Gewalt

    1. Die schriftlich vereinbarten Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Bestätigung der Bestellung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigung. Bei zu liefernden Vertragsgegenständen sind die Lieferzeiten eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand das Werk oder das Auslieferungslager bis zum Ende der Lieferzeit verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.
    2. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ändern, so hat er diesen Änderungswunsch uns gegenüber schriftlich zu äußern. Wir dürfen Änderungswünsche ablehnen, sofern die Umsetzung im Rahmen der Vertragserfüllung für uns unzumutbar ist. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehen-den Aufwände zu tragen. Hierzu zählt insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Stunden bzw. Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach unserer der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste berechnet. Etwaige vom Kunden verlangte Änderungen in der Ausführung des Vertragsgegenstandes verlängern die Herstellungs- und Lieferfrist entsprechend.
    3. Ein Beschaffenheitsrisiko übernehmen wir nur bei schriftlicher gesonderter Vereinbarung mit Verwendung der Formulierung „Diener electronic übernimmt das Beschaffenheitsrisiko für …“. Alleine in einer von uns eingegangenen Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache liegt daher weder die Übernahme eines Beschaffenheitsrisikos noch einer Beschaffenheitsgarantie.
    4. Erhalten wir aus nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen unseres Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, d. h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 21 Kalendertagen, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir unserer Informationsverpflichtung nachgekommen sind, kein Beschaffungs- oder Herstellerrisiko übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschaden sowie alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung von uns nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind.
    5. Wir kommen bei Überschreitung vereinbarter Lieferzeiten erst dann in Lieferverzug, sofern eine vom Kunden schriftlich gesetzte, angemessene mindestens acht Werktage betragende Nachfrist abgelaufen ist, es sei denn in der Auftragsbestätigung oder im Angebot sind Lieferzeit oder -termin ausdrücklich als „fix“ bezeichnet.
  7. Liefervorbehalte

    1. Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, können wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet ist.
    2. Ist der Kunde trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung weder zur Zug-um-Zug-Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Eine Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Frist zur Er-bringung dieser Leistung nicht imstande ist.
  8. Finanzierung des Kaufpreises durch Dritte

    Ist eine Finanzierung des Kaufpreises durch Dritte vorgesehen, sind wir berechtigt, vor Auslieferung einen Nachweis über die Finanzierung zu verlangen.
  9. Besondere Vermietbedingungen

    1. Wird ein Vertragsgegenstand gemietet, ist die Dauer der Mindestmiete im Angebot aufgeführt. Die Mindestmietzeit beträgt einen mindestens 1 Monat ab Auslieferung. Gibt der Kunde den Mietgegenstand nicht zum Ende der vereinbarten Mietzeit an uns zurück, so verlängert sich der Mietvertrag bis zur Rückgabe des Vertragsgegenstandes.
    2. Der Kunde ist als Mieter verpflichtet, uns den gemieteten Vertragsgegenstand mit Ablauf der Mietzeit kostenfrei zurückzugeben. Für die Rücksendung des Vertragsgegenstandes ist die mitgelieferte Verpackung/Holzkiste oder eine vergleichbare stabile und transportsichere Verpackung zu verwenden. Transportschäden, die durch die Nichteinhaltung der Verpackungsvorgaben verursacht werden, hat der Kunde zu erstatten.
    3. Der Mietpreis ist geschuldet, solange sich der Mietgegenstand im Besitz des Kunden befindet. Die kalendertägliche Berechnung ergibt sich aus unserem Angebot bzw. Liefer-schein.
    4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Mietvertrag nach Ablauf der vereinbarungen Mindestmietzeit von dem Kunden mit einer Frist von einem Tag ordentlich gekündigt wer-den. Die Kündigung des Kunden kann auch ohne Erklärung durch alleinige Rückgabe des Mietgegenstandes an uns erfolgen Die Kündigungsfrist für uns beträgt eine 1 Woche. Unberührt bleibt während der Mindestmietzeit gemäß Ziffer 9.1 für beide Vertragspartner das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
      • sofern der andere Vertragspartner andauernd und/oder wiederholt trotz Abmahnung gegen Pflichten aus diesen AGB verstößt;
      • wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen zwei Monate in Verzug ist;
      • wenn über das Vermögen des anderen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
    5. Der Kunde hat uns von ihm zu vertretende Schäden an dem Mietgegenstand auf erstes Anfordern zu ersetzen, insbesondere uns entstehende Reparaturkosten zu erstatten.
    6. Sofern der Kunde den Mietgegenstand kauft, wird vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Hälfte der geschuldeten Nettomietzahlung auf den Nettokaufpreis angerechnet.
  10. Preise / Zahlungsbedingungen

    1. Die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingungen (Zahlungstermine) sind im bestätigten Angebot festgehalten. Die vereinbarte Vergütung als Gegenleistung zu der von uns erbrachten Vertragsleistung und sonstige von uns in Rechnung gestellten Beträge sind je-weils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer - vorbehaltlich hiervon abweichender Regelungen - mit Rechnungseingang beim Kunden zur Zahlung fällig und innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne Abzüge zahlbar.
    2. Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Darüber hinaus fällt eine die Verzugsschadenspauschale in Höhe von € 40.-- gemäß § 288 Abs. 5 BGB an. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden aus Kosten zur Rechtsverfolgung wie insbesondere Anwaltsgebühren besteht.
      Unbeschadet bleibt uns die Geltendmachung weiterer wie insbesondere höhere Zinsen, Mehrkosten und Mahngebühren in Höhe von € 2,– für jede Mahnung. Bankkosten, die uns durch unrichtige Kontodaten oder unberechtigte Zurückweisung entstehen, können dem Kunden weiterberechnet werden, es sei denn, der Kunde hat die Falschangabe nicht zu vertreten. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass uns kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
    3. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Tag der Wertstellung - nicht der Zahlungsauftrag - auf dem empfangenden Konto maßgebend.
  11. Abtretung / Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

    1. Ansprüche aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag auf der Grundlage dieser AGB kann der Kunde mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abtreten. Unsere Zustimmung dürfen wir nicht aus unbilligen Gründen verweigern.
    2. Gegenüber unseren Ansprüchen kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
    3. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, als die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    4. Liegen Mängel vor, steht dem Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, sofern der Vertragsgegenstand offensichtlich mangelhaft ist, vorausgesetzt der zurückbehaltene Betrag steht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung.
  12. Eigentumsvorbehalt

    1. Der Vertragsgegenstand bleibt in unserem Eigentum (Vorbehaltsware), bis sämtliche An-sprüche, die uns aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, erfüllt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
    2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht gegenüber uns in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 12.3. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde vor Erfüllung sämtlicher Ansprüche nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Kunden gleich.
    3. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt nebst allen Nebenrechten an uns abgetreten. Die Abtretungen nehmen wir hiermit an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche, wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, so wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten.
    4. Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem je-derzeitigen zulässigen Widerruf im eigenen Namen einzuziehen, solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist. Auf unser jederzeit zulässiges Verlangen hin ist er verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
    5. Der Kunde ist für die Dauer des Eigentumsvorbehalts zur pfleglichen Behandlung des jeweiligen Kaufgegenstandes verpflichtet. Dabei hat er notwendige und empfohlene Inspektions- und Wartungsarbeiten durchführen zu lassen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
    6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Gleiches gilt bei Beschädigungen oder Zerstörungen.
    7. Etwaige Besitz- oder (Einsatz)ortswechsel sind uns ebenfalls unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  13. Herausgabeverlangen /Rücknahmeberechtigung

    1. Wir sind berechtigt vom Vertrag nach angemessener Fristsetzung zurückzutreten (es sei denn die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich) und die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verlangen, sofern
      1. der Kunde mit der Bezahlung des Kaufpreises oder bei vereinbarten Ratenzahlungen mit zumindest zwei Raten in Zahlungsverzug ist, es sei denn er hat den Zahlungsrück-stand nicht zu vertreten, oder
      2. der Kunde schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus den Ziffern 12.2. Satz 1 und 2, 12.5., 12.6. und/oder 12.7. verstoßen hat.
    2. Anstelle des Herausgabeverlangens sind wir auch berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, den gelieferten Vertragsgegen-stand zurückzunehmen und ihn durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten.
    3. Die Herausgabe und Rücknahme können auch noch geltend gemacht bzw. durchgeführt werden, wenn die Verjährung der gesicherten Forderung bereits eingetreten ist.
  14. Untersuchungs- und Rügepflicht

    Der Kunde hat den gekauften Vertragsgegenstand nach Eingang innerhalb von 14 (vier-zehn) Werktagen mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen und hierbei feststellbare Sachmängel innerhalb von weiteren 8 (acht) Werktagen uns gegenüber schriftlich zu rügen. Zunächst nicht feststellbare Sachmängel müssen nach ihrer Entdeckung ebenfalls innerhalb von 8 (acht) Werktagen uns gegenüber unter Einhaltung der Rügeanforderungen nach Satz 1 gerügt werden. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, so gilt der Liefergegenstand hinsichtlich dieses Sachmangels als genehmigt mit der Folge, dass die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht bei Arglist.
  15. Sach- und Rechtsmängel

    1. Mängeldefinition
      Es liegt ein Sachmangel vor, wenn der Vertragsgegenstand nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
    2. Änderungen durch Kunden
      Sofern durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte - ohne unsere schriftliche Einwilligung - Eingriffe in den von uns gelieferten Vertragsgegenstand oder erbrachten Werk-leistungen vorgenommen werden, insbesondere Manipulationen oder sonstige Änderungen, leisten wir nur dann Mangelbeseitigung, wenn der Kunde nachweist, dass der Eingriff in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel steht und Analyse sowie Behebung nicht erschweren.
    3. Ausschluss der Nacherfüllung
      Der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. anhand von handschriftlich oder maschinell festgehaltener Ausdrucke nicht aufgezeigt werden kann.
    4. Anspruch auf Nacherfüllung
      Der Kunde ist im Falle der Einhaltung der Pflichten nach Ziffer 14 bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst darauf beschränkt, Nacherfüllung geltend zu machen. Wir können die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist durchführen. Die Nacherfüllung können wir davon abhängig machen, dass die vereinbarte Vergütung mindestens zu 50 % oder zu einem unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil bezahlt wird. Haftet der geltendmachte Mangel wesentlichen Fremderzeugnissen des von uns gelieferten Vertragsgegenstandes an, so treten wir unsere Ansprüche gegen unseren Lieferanten dieser Erzeugnisse hiermit an den Kunden ab. Der Kunde kann sodann uns wegen dieser Mängel nur in Anspruch nehmen, wenn eine vorherige außergerichtliche Inanspruchnahme erfolglos war. Hat unser Lieferant seinen Sitz im Ausland, so reicht die vorherige außergerichtliche Inanspruchnahme aus. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über die Inanspruchnahme aus abgetretenem Recht unseres Lieferanten zu unterrichten und uns fortlaufend über die Verhandlungen unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
    5. Minderung oder Rücktritt / Schadensersatz
      Tritt trotz zweimaliger Nacherfüllung keine Beseitigung des Mangels ein, sind wir zur Nachbesserung und Nachlieferung nicht willens oder in der Lage, unterbleibt diese inner-halb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (im Rahmen eines abgeschlossenen Mietvertrages den Vertrag zu kündigen) oder eine entsprechende Her-absetzung der geleisteten Vergütung (Minderung) zu verlangen und gemäß Ziffer 16 Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktritts- oder Minderungsrecht zu. Bei Vorliegen eines Werkvertrages hat der Kunde auch ergänzend das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Er-satz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Lieferregress gemäß §§ 478, 478 BGB bleiben unberührt.
    6. Arglist / Garantie
      Im Falle von Arglist und bei Übernahme einer Garantie durch uns bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel unberührt.
    7. Herstellergarantien Dritter
      Sind wir nicht Hersteller des Vertragsgegenstandes und bietet der Hersteller dem Kunden eine über die Nacherfüllung hinausgehende Garantie, werden wir den Kunden darüber unmittelbar informieren und ihm auf Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen. Zur Erfüllung der Garantieleistung der Hersteller sind wir nicht verpflichtet.
    8. Maßnahmen bei behauptetem Rechtsmangel
      Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten durch die Vertragsleistung (auch im Falle einer Software) geltend, wird der Kunde uns darüber unverzüglich informieren und uns soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde uns jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Wir können nach unserer Wahl die Nacherfüllung dadurch vornehmen, dass wir Im Übrigen gelten die Regelungen der vorstehenden Absätze bei Rechtsmängeln entsprechend.
      1. von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirken, oder
      2. den Vertragsgegenstand ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf dessen Funktion ändern, oder
      3. den Vertragsgegenstand ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen einen anderen Vertragsgegenstand austauschen, dessen vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder
      4. einen neuen Versionsstand liefern, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
    9. Vor Beginn einer Mangelbeseitigung ist der Kunde bei softwarebezogenen Mängeln zur umfassenden Datensicherung verpflichtet.
    10. Für etwaige Schadenersatz- und Aufwendungsansprüche des Kunden gegen uns gelten die Bestimmungen von Ziffer 16 (Versicherung / Haftung).
  16. Versicherung / Haftung

    1. Wir haften gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend den nachfolgenden Regelungen:
      1. im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ohne Begrenzung der Höhe;
      2. für leichte Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, sofern eine vertragliche Kardinalpflicht verletzt wird. Vertragliche Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist dabei für jeden einzelnen Schadensfall bei Kauf auf den dreifachen Kaufpreis, bei Miete auf die dreifache Mietgebühr sowie bei Dienstleistungen wie Aufstellung, Montage, Installation auf den jeweiligen dreifachen Vergütungsbetrag bzw. jeweils maximal auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden und wegen entgangenen Gewinns, personellen Mehraufwandes beim Kunden, Nutzungsausfall und/oder wegen Umsatzeinbußen ausgeschlossen. Die Regelung in Ziffer 16.4. bleibt unberührt.
    2. Für Mängel an dem zeitweise überlassenen Mietgegenstand, die bereits bei Vertragsabschluss vorlagen, ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 a Abs. 1 1. Alt. BGB ausgeschlossen.
    3. Die Haftung bei Übernahme eines Beschaffenheits- oder Herstellungsrisikos im Sinne von § 276 BGB oder bei ausnahmsweiser schriftlicher Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB, wegen Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich uns schriftlich anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen, so dass wir möglichst frühzeitig informiert sind und eventuell gemeinsam mit dem geschädigten Kun-den noch Schadensminderung betreiben können.
  17. Verjährung

    1. Vorbehaltlich weitergehender Ansprüche aus einem abgeschlossenen Mietvertrag verjähren die Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln innerhalb eines Jahres ab Lieferung. Besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen der Vertragsgegenstand herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
    2. Für sonstige Ansprüche des Kunden aus Vertrag sowie aus einem Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungs-fristbeginn. Die Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Abs. 3 und 4 BGB).
    3. Bei Personenschäden, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  18. Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

    Der Kunde kann von uns gelieferte Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 16.03.2005 (ElektroG) nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgen oder uns zu-rückgeben.
  19. Nutzungsrechte

    1. Anleitungen, Dokumentationen und sonstige Schriftstücke, die wir im Rahmen der Vertragserfüllung erstellen, sind dem Kunden auf Anforderung in Kopie zur vertragsmäßigen Verwendung für eigene Zwecke zu überlassen, sofern die hierfür geschuldete Vergütung jeweils bezahlt ist. Der Kunde ist dabei verpflichtet, bestehende gesetzliche Schutzrechte zu beachten.
    2. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, räumen wir dem Kunden an Arbeitsergebnissen ein einfaches zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht für eigene Zwecke ein.
    3. Dem Kunden ist es nicht gestattet, von uns im Rahmen der Vertragserfüllung erhaltene Unterlagen außer für eigene unternehmensinterne Zwecke zu vervielfältigen. Eine Weiter-gabe dieser Unterlagen an unternehmensfremde Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet. Bei Beendigung eines Vertrages hat der Kunde zur Nutzung während der Vertragsdauer überlassene Unterlagen und Materialien unmittelbar zurückzugewähren. Etwaige Kopien sind zu löschen.
  20. Rechte an gelieferter Software

    1. Von uns gelieferte Software, die zum Lieferumfang gehört, ist weltweit urheberrechtlich geschützt. Ergänzend gelten für in unsere Software integrierte Softwaretools die Lizenzbedingungen anderer Softwarehersteller.
    2. Wir räumen dem Kunden mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das einfache (nicht ausschließliche) und nicht übertragbare Recht ein, die Vertragssoftware zu der im Angebot aufgeführten Dauer und Nutzerzahl pro Lizenz entsprechend den gesetzlichen Regelungen in §§ 69d Abs. 2 und 3 sowie 69e Urhebergesetz bestimmungsgemäß zu nutzen. Bei dauerhafter Softwareüberlassung wird dem Kunden bis zur vollständigen Zahlung ein einfaches nicht übertragbares Nutzungsrecht widerruflich eingeräumt. Hinsichtlich des Eigentums an den übergebenen Datenträgern gelten die Regelungen der Ziffer 12 und 13 dieser AGB.
    3. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
  21. Geheimhaltung / Datenschutz / Referenzbenennung

    1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (z. B. Prozeßparameter, Angebote, Schaltpläne) oder als vertraulich bezeichnete Informationen auch über das Vertragsende hinaus geheim zu halten und die jeweiligen Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten unternehmensfremden Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner sichern die Vertragsgegenstände wie dies mit eigenen schutzwürdigen Unterlagen geschieht. Art und Umfang der dazu getroffenen organisatorischen Maßnahmen kann jede Vertragspartei von der anderen dokumentiert verlangen.
    2. Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
    3. Wir werden im Rahmen der Vertragserfüllung sämtliche datenschutzrechtlichen Erfordernisse beachten und unsere Mitarbeiter zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Re-gelungen insbesondere nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz verpflichten. Der Kunde wird hierbei davon unterrichtet, dass die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten von uns gespeichert und zur Abwicklung von Bestellungen, Verwaltung der Kundenbeziehung, Erbringung der Vertragsleistungen, Abwicklung von Zahlungen und Abwendung von Forderungsausfällen verwendet sowie hierfür gegebenenfalls an Dienstleistungspartner, derer wir uns zur Vertragsabwicklung bedienen (wie bspw. Kreditinstitute), weitergegeben werden.
  22. Schriftform

    1. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Sofern die Geschäftsführung, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte von uns nicht ihre schriftliche Zustimmung erteilt, sind Erklärungen im Sinne von Satz 1 von unseren übrigen Mitarbeitern nicht verbindlich.
    2. Die Verwendung von E-Mails für Erklärungen genügt dem Schriftformerfordernis.
  23. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

    1. Diese AGB und auf ihrer Grundlage geschlossene Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für unseren Unternehmenssitz zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der gewöhnliche Auf-enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
  24. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder wer-den, oder sollte sich in diese AGB eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen haben der Kunde und wir diejenige wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke haben der Kunde und wir diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser AGBs vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vorn-herein bedacht.

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